Ein Spammer mit Sinn für Humor?

Diese Woche ist die Woche der Spammer. In einer anderen Sache erwidert der Spammer wie folgt:

“Hiermit weise ich Ihre Abmahnung vom 25.06.2010 sowie die darin geltend gemachten Ansprüche nach § 174 BGB zurück. Mangels Originalvollmachten konnten Sie Ihre Bevollmächtigung nicht nachweisen.” Soso.

“Weiterhin weise ich darauf hin, dass die E-Mail-Adresse Ihrer Mandantschaft in den Gelben Seiten für jedermann frei zugänglich ist.” Nun, das Argument ist zumindest eine Anregung für die Abwehr von Abmahnungen gegen Cold Calls. “Ihre Nummer stand im Telefonbuch, da durften wir Sie auch anrufen.”

“Sie hätten die Mail auch einfach als Spam ansehen und löschen können. Die von Ihnen gewählte Variante sehe ich als Geldschneiderei.” Nun, immerhin gibt er irgendwie zu, Spam versendet zu haben. Und Geldschneiderei wäre es, wenn ihm Kosten für die Abmahnung abverlangt worden wären. Es wurden ihm aber weder in der Unterlassungserklärung, noch im Anschreiben Kosten auferlegt oder angedroht.

Hilfsweise (!) übersendet er eine Unterlassungserklärung: “Ich verpflichte mich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung 50 EUR an die o.g. Firma zu zahlen.” Na, das ist doch mal…

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Themen: Cold Calls , Spammer , Anschreiben , Jedermann , Humor
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 7. Juli 2010 auf http://www.r-tape.de.

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