Ein Sieg des Rechtsstaats ...

... sei der soeben verkündete Freispruch, meinte heute Morgen der sichtlich verärgerte Vorsitzende. Zuvor hatten nicht nur die Verteidigung, sondern auch die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, das dem Mandanten die vorgeworfene Trunkenheitsfahrt gegen 20.00 Uhr schlicht nicht nachgewiesen werden konnte, auch wenn eine ihm ca. 2 ½ Stunden später entnommene Blutprobe immerhin 2,05 ‰ aufwies. Der Mandant hatte unwiderlegbar einen (erheblichen) Nachtrunk geltend gemacht.

Sieht man sich allerdings den Verlauf des Verfahrens an, relativiert sich die Freude deutlich:

Tattag war der 15.o8.2009. Da der Mandant keinen Führerschein bei sich hatte, wurde dieser zunächst nicht eingezogen, sondern erst mit gerichtlichem Beschluss vom 13.10.2009 Eine hiergegen gerichtete Beschwerde unter Hinweis auf die nicht zu widerlegende Einlassung des Mandanten blieb erfolglos - nicht zuletzt deshalb, weil die Strafkammer meinte, in einer viertel Stunde könne der Mandant sich diese Blutalkoholkonzentration nicht angetrunken haben. Eine Gegenvorstellung der Verteidigung u.a. unter Hinweis darauf, das die „Trinkzeit" nicht ¼, sondern - wie bereits ausgeführt - 1 ¼ Stunden betragen habe, verwarf die Strafkammer ebenfalls.

Anklage wurde (erst) unter dem 20.11.2009 erhoben, die Verteidigung beantragte - unter nochmaliger Darlegung aller wesentlichen Parameter, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Das Amtsgericht reagierte hierauf zunächst gar nicht. Erst nach nochmaliger Erinnerung und einer Beschwerde der Verteidigung wegen nicht mehr hinnehmbarer Verfahrensverzögerung - auch und gerade im Hinblick darauf, dass der Mandant nach wie vor seinen Führerschein entbehrte - erließ es dann am 24.o2.2010 den Eröffnungsbeschluss und beraumte Termin zur Hauptverhandlung am 18.o3.2010 an - allerdings zunächst ohne den ganz ersichtlich dringend benötigten medizinischen Sachverständigen zu laden - was es dann nach entsprechendem Hinweis der Verteidigung allerdings nachholte.

Im Laufe der Verhandlung vermittelte der Vorsitzende dem Mandanten mehrfach äußerst deutlich, diesem kein Wort zu glauben. Am Ende gab es statt einer kurzen und knappen Urteilsbegründung noch eine Gardinenpredigt des Vorsitzenden, dass der Mandant ein unbelehrbarer Straftäter sei, der nur mangels Beweises äußerst knapp einer Haftstrafe entgangen sei, ansonsten „nur Dreck" erzählt habe, wie der Vorsitzende m…

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Themen: Amtsgericht

Erschienen 18. März 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.

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