BGH: Bei Umzug kein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines DSL-Anschlusses
Dr. Graf | 12. Dezember 2010 — Rechtsnormen: § 626 Abs. 1, § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB Mit Urteil vom 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10) hat der BGH entschieden, das…
An dieser Stelle hatte ich vor einiger Zeit versucht, die rechtliche Situation näher zu beleuchten, welche Möglichkeiten für den Verbraucher bestehen, wenn a) nach Meinung des Providers der DSL-Vertrag nach Umzug als neues Vertragsverhältnis weitere 24 Monate fortbestehen soll bzw. b) welche Wege eingechlagen werden könnten, wenn u.a. der bestehende Vertrag am neuen Wohnort nicht fortgesetzt werden kann. Hierzu hatte ich ausgeführt, dass der Verbraucher “hilfsweise die außerordentliche Kündigung erklären solle, falls der bestehende DSL-Vertrag am neuen Leistungsort nicht fortgesetzt werden kann.”
Letztere Empfehlung ist nun obsolet geworden. Denn mit Urteil vom 11.11.2010 – III ZR 57/10 hat der 3. Zivilsenat des BGH die Rechte der Verbraucher abgeschwächt. Zukünftig kann der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Provider vor Ablauf der Vertragszeit nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das R…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. November 2010 auf http://www.berechtnend.ohrmann-legal.com.
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