Ein rechtliches Risiko: Kontaktimporter für kommerzielle Facebook-Seiten

Facebookmarketing.de und Facebook.biz berichten von einem kommenden Feature für kommerzielle Seiten – dem Kontaktimporter. Dabei handelt es sich um ein Facebookfeature mit dem die Seitenbetreiber Emailadressen, z.B. von Geschäftskontakten oder Kunden eingeben und diese so auf die eigene Facebook-Präsenz hinweisen können.

Für persönliche Profile existiert dieses Feature bereit und sieht so aus:

Nach dem Abschicken der Einladung erhält der Empfänger folgende Email:

Dies mag für private Profile unproblematisch sein, doch für kommerzielle Facebook-Seiten birgt dieses Feature die Gefahr einer Abmahnung seitens der Wettbewerber und der Einladungsempfänger.

Es gelten die Regeln für Direktmarketing

Wer jetzt gerne die Emails aus seiner Kundendatenbank oder Emails seiner Geschäftskontakte in den Kontaktfinder eingeben möchte, sollte dieselben Regeln wie beim Direktmarketing beachten. Ansonsten sind diese Einladungen rechtswidriger Spam.

In dem Artikel “Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing” habe ich diese Regeln bereits im einzelnen beschrieben. Im Folgenden prüfe ich, ob man den Kontaktimporter im Einklang mit diesen Regeln nutzen kann.

Keine Einladung ohne Einwilligung

Jegliche Emails mit werbendem Inhalt dürfen sowohl privaten Kunden wie auch anderen Unternehmen nur dann zugeschickt werden, wenn die Empfänger

ausdrücklich eingewilligt haben (z.B. Checkbox) und dabei wussten, welche Art Werbung sie erhalten werden (z.B. “… Informationen zu unserem Unternehmen und unseren Produkten …”

Bei den Einladungen handelt es sich um Werbung, denn Werbung ist jegliches unternehmerisches Tun, dass auf Absatzförderung bedacht ist. Dieser sehr weite Begriff umfasst auch die Einladung auf eine Onlinepräsenz des Unternehmens.

Einwilligung vorhanden?

Das heißt nun, es muss eine Einwilligung des Empfängers vorliegen, die sich auch auf eine Einladung auf die Facebookseite erstreckt. Es wird kaum der Fall sein, dass ein Kunde direkt einer solchen Einladung zugestimmt hat. Schauen wir uns daher an, ob sie in anderen Fällen angenommen werden kann.

Bloße Kenntnis der Emailadresse

Alleine die Kenntnis der Emailadresse aus einem Adressverzeichnis, von der Webseite, Fax oder einem Brief ist keine ausdrückliche Einwilligung.

Mitgliedschaft bei Facebook

Auch der Umstand, dass der Empfänger – möglicherweise – bei Facebook Mitglied ist, berechtigt nicht dazu ihm Einladungen direkt zu zuschicken. Die Facebook-AGB, die man bei der Anmeldung akzeptiert, erhalten keine solche Einwilligung.

Kenntnis aus Geschäftsvorgängen und -Kontakten

Ein Kaufvorgang in einem E-Shop, eine Angebotsnachfrage oder sonstige Transaktionen stellen auch keine solche Einwilligung dar. In diesen Fällen darf man nur geschäftsbegleitende Emails verschicken (Bestellbes…

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Themen: Email , Abmahnung , Direktmarketing , Emailmarketing , Marketing , Einladung , Facebook , Feature , Kontakt , Kontaktimporter

Erschienen 23. September 2010 auf http://www.advisign.de/blog/.

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