Die fatale Liebe einer Vollzugsbeamtin
Knastblog | 29. Januar 2010 — Eine Strafvollzugsbeamtin, die mit einem drogenabhängigen Strafgefangenen eine Liebesbeziehung eingegangen ist und andere Diens…
…ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat das VG Wiesbaden (28 K 157/10.WI.D) in dem Verfahren einer Polizeibeamtin, die sich gegen die disziplinarrechtliche Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtendienst zur Wehr gesetzt hat, festgestellt.
In den Entscheidungsgründen führt das VG unter anderem folgendes aus:
Der Schwerpunkt des der Beamtin vorzuwerfenden Dienstvergehens liegt in dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt. Bereits der gesetzliche Strafrahmen des § 258a StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe im Regelfall) macht deutlich, dass es sich bei dem Fehlverhalten der Beamtin nach der Wertung des Gesetzgebers um eine Straftat mit erheblichem Gewicht handelt. Die Beklagte hat durch die Art und die Umstände der Tatbegehung zudem gegen ureigenste Kernpflichten des ihr anvertrauten Amtes, nämlich gegen die Pflicht, Straftaten zu verhindern und Straftäter zu ermitteln und zu verfolgen, nachhaltig verstoßen und damit gezeigt, dass sie in dem Amt einer Polizeibeamtin untragbar ist. Sie hat sich nicht nur auf die Seite eines wegen Vergewaltigung und versuchten Todschlags gesuchten Schwerstkriminellen gestellt und ihm Zuflucht gewährt. Sie hat darüber hinaus ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse über die geplante Festnahme durch ihre Kollegen an den Gesuchten weitergegeben und dadurch die Ermittlungsmaßnahmen gefährdet und vermutlich deren unmittelbaren Erfolg (zunächst) auch verhindert. Form und Gewicht des Verschuldens wiegen schwer. Die vorsätzlich begangene Pflichtverletzung erstreckte sich über Wochen. Auch der von der Beklagten in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren vom 23.06.2006 geäußerte Beweggrund für ihr Handeln, sie habe auf den Gesuchten einwirken wollen, damit dieser sich freiwillig stellt, steht ersichtlich im Widerspruch zu der ihr obliegenden polizeilichen Handlungspflicht und lässt das pflichtwidrige Verhalten nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Die unmittelbaren Folgen ihres Fehlverhaltens auf den Dienstbetrieb waren erheblich, schon weil sie durch ihr Verhalten den polizeilichen Ermittlungsablauf empfindlich beeinträchtigt und das Einsatzziel der polizeilichen Aktion, die Festnahme eines Schwerstkriminellen, gefährdet hat. Ferner ist der erhebliche Achtungs- und Ansehensverlust für die Polizei und deren Arbeit zu berücksichtigen. Das Fehlverhalten der Beklagten war Gegenstand zahlreicher Presseberichte. Diese waren geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Effizienz der Polizei als Strafverfolgungsbehörde aufs Schwerste in Misskredit zu bringen.
Ein Polizeibeamter, der – wie die Beklagte – vorsätzliche Straftaten begeht, die dem Kernbereich seiner Amtspflichten zuwider laufen, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auf das Schwerste. Die Kammer hält es für angezeigt und g…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Oktober 2011 auf http://www.sokolowski.org/.
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