Ein offener Brief an die Scheck”zahler”

Irgenwann reicht diese permanente Ignoranz einiger Versicherungen einfach. Daher werde ich die Scheck”zahler” künftig mit nachfolgendem Schreiben beglücken – oder auch nur mit einem Link auf diese Seite:

Scheck”zahlungen” in Schadensfällen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

u.a. Ihre Kfz-Schadensabteilung gehört leider zu denen, die sich immer noch der völlig antiquierten Methode bedienen, Zahlungen per Scheck leisten zu wollen. Zahlreiche Hinweise meinerseits darauf, dass Zahlungen per Scheck hier – insbesondere wegen des erhöhten und unnötigen Arbeits- und Kostenaufwandes – nicht akzeptiert werden, bleiben nach wie vor unbeachtet. So wurde mir zuletzt unter der Schadensnummer (entsprechend einzufügen) wiederum ein Verrechnungsscheck übersandt, obwohl ich um Überweisung des entsprechenden Betrages gebeten hatte.

Es sollte bekannt seien, dass ein erfüllungshalber hingegebener Scheck grundsätzlich keine Erfüllungswirkung hat, vgl. AG Hannover 515 C 16551/04 vom 25.o2.2005: „Eine Zahlung per Scheck führt nämlich nicht zur Erfüllung einer Geldschuld, die grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen ist, es sei denn, der Gläubiger akzeptiert diese Leistung an Erfüllungs statt”. …

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Themen: Hannover , O2

Erschienen 31. August 2009 auf http://www.unfall-recht.info.

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