Ein neues Jahr, ein neues Glück? – Erste arbeitsrechtliche Neuerungen 2012

„Prosit Neujahr, lieber Freund! Nimm es an, wie es gemeint. Glück das neue Jahr Dir bringe, was Du unternimmst, gelinge!“.

Diese guten Wünsche eines unbekannten Verfassers sind zum neuen Jahr zumindest teilweise zunächst einmal für Arbeitnehmer der Zeitarbeits-, Dachdecker- und Gebäudereinigerbranche in Erfüllung gegangen. Die Unternehmen profitieren davon immerhin mittelbar. Denn die Diskussion um Mindestlöhne – eines DER arbeitsrechtlichen Themen 2012 – hat jedenfalls für die Arbeitnehmer dieser Branchen ein vorläufiges Ende gefunden:

Die vor allem in der Zeitarbeitsbranche mit Nachdruck geführte Debatte zum Thema Mindestlohn hat zum Jahresende endlich einen vorläufigen Abschluss gefunden. Denn die Bundesregierung hat mit einer am 1.1.2012 in Kraft getretenen Verordnung erstmals eine verbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit eingeführt. Die Höhe des Mindestlohns pro Arbeitsstunde ist regional unterschiedlich: In den „neuen Bundesländern“ – einschließlich Berlin – beträgt er ab dem 1.1.2012 vorübergehend 7,01 €, in den „alten Bundesländern“ immerhin 7,89 €. In einem zweiten Schritt wird mit Wirkung zum 1.11.2012 das Mindeststundenentgelt in Ostdeutschland auf 7,50 € bzw. in Westdeutschland auf 8,19 € angehoben. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 31.10.2013 befristet. Die Diskussion dürfte im Vorfeld erneut starten. Zunächst können sich die Unternehmen aber etwas erholen. In der Zeitarbeitsbranche wird es allerdings auch ohne Mindestlohndebatte nicht langweilig werden. Dafür sorgen schon die zahlreichen Auslegungsfragen zum neuen AÜG.

Unabhängig davon hat das neue Jahr auch für Arbeitnehmer in Branchen, die nicht im Zentrum der öffentlichen Diskussion standen, einen (neuen) Mindestlohn gebracht: Ebenfalls am 1.1.2012 ist nämlich die „sechste Mindestlohn-Verordnung für das Dachdeckerhandwerk“ in Kraft getreten. Auch sie ist befristet bis zum 31.12.2013 und hebt den bundesweit verbindlichen Mindestlohn in der Dachdeckerbranche zunächst auf 11,00 €/Stunde und ab dem 1.1.2013 auf immerhin 11,20 €/Stunde an. Einige Mitarbeiter der Gebäudereinigerbranche profitieren seit dem 1.1.2012 vom Inkrafttreten der „dritten Mindestlohn-Verordnung für das Gebäudereinigerhandwerk“: Nach ihr beträgt der Mindeststundenlohn in der Innen- und Unterhaltsreinigung in Westdeutschland in einem ersten Schritt zunächst 8,82 € und in einem zweiten Schritt ab dem 1.1.2013 immerhin 9,00 €. In Ostdeutschland steigt der Mindeststundenlohn ab dem 1.1.2012 zunächst auf 7,33 € und ab dem 1.1.2013 auf 7,56 €. In der Glas- und Außenreinigung bleiben die West-Mindestlöhne hingegen konstant bei weiterhin 11,33 €/Stunde. Im Osten Deutschlands gilt zunächst nichts anderes. Es bleibt ein Mindeststundenlohn von 8,88 €. Er steigt jedoch zum 1.1.2013 auf immerhin 9,00 € an. Da die Geltungsdauer dieser Mindestlohn-Verordnung bis zum 31…

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Themen: Gesetzgebung , Berlin , Zeitarbeit , Mindestlohn , Service , AÜg , Dachdeckerbranche , Gebäudereinigerhandwerk , Mindeststundenentgelt
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 4. Januar 2012 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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