Ein Mobilteil ist noch kein Mobiltelefon
beck-aktuell berichtet einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln (82 Ss-OWi 93/09 vom 22.10.2009):
Ein Bonner Autofahrer war etwa drei Kilometer von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons
piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 Meter Entfernung vom Haus keine
Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.
Dieser Auslegung hat sich der Erste Strafsenat des OLG nicht angeschlossen. Schnurlostelefone beziehungsweise deren Mobilteile oder
Handgeräte könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des Handyverbots angesehen werden. Für den
Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch
auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur an die gemeinhin als «Handy» bezeichneten
Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.
Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern. Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit
dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des
Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei dabei so ungewöhnlich,
dass kein Regelungsbedarf bestehe.
Endlich mal ein OLG, dass nicht versucht, dem gut gedachten aber schlecht gemachten „Handyverbot" (§ 23 Abs. 1 a StVO) auf Biegen und
Brechen Geltung zu verschaffen, sondern die ratio legis zu Gunsten des Betroffenen anwendet
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