Ein Mobilteil ist noch kein Mobiltelefon

beck-aktuell berichtet einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln (82 Ss-OWi 93/09 vom 22.10.2009):

Ein Bonner Autofahrer war etwa drei Kilometer von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 Meter Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

Dieser Auslegung hat sich der Erste Strafsenat des OLG nicht angeschlossen. Schnurlostelefone beziehungsweise deren Mobilteile oder Handgeräte könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur an die gemeinhin als «Handy» bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.

Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern. Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei dabei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.

Endlich mal ein OLG, dass nicht versucht, dem gut gedachten aber schlecht gemachten „Handyverbot" (§ 23 Abs. 1 a StVO) auf Biegen und Brechen Geltung zu verschaffen, sondern die ratio legis zu Gunsten des Betroffenen anwendet

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Themen: Mobiltelefon , Stvo , Amtsgericht

Erschienen 4. November 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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