Haarspalterei: Schmerzensgeld vom Friseur für schlechten Schnitt – geht das?
rechtsportlich.net | 17. April 2012 — Wer kennt ihn nicht? Den Spruch aller Sprüche, den jeder schon einmal gehört hat: Hast Du Deinen Friseur verklagt? Doch ganz so…
Für einen Schmerzensgeldanspruch nach einem Friseurbesuch ist es nicht ausreichend, dass lediglich ein persönlicher Wunsch der Kundin missachtet worden ist – selbst wenn diese Missachtung mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden ist. Vielmehr müssen für einen Schmerzensgeldanspruch infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht worden sein.
So die Entscheidung des Amtsgerichts München in dem hier vorliegenden Fall einer Kundin eines Friseursalons, die mit dem Aussehen nach dem Friseurbesuch nicht zufrieden war. Sie wollte eine Haarfärbung und ein Kürzen ihrer Spitzen. Der Friseurin gegenüber bat sie darum, dass vor allem am Deckhaar nur ein halber Zentimeter weggeschnitten werden sollte, da sie von Natur aus über sehr dünnes und feines Haar verfüge. Die Kundin beobachtete den gesamten Schneidevorgang und erhob zu keinem Zeitpunkt Einwände. Am Ende zeigte sie sich zufrieden mit der Haarfarbe und der Haarlänge und verzichtete wegen eines anschließenden Termins bei der Kosmetikerin auf das Föhnen.
Zwei Tage später erschien sie allerdings wieder im Salon und beschwerte sich. Die Haare seien zu kurz geschnitten worden, sie habe jetzt richtige Löcher, durch die man die Kopfhaut sehe. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von der Friseurin. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe sie die Haare ordnungsgemäß geschnitten. Daraufhin erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.
Nach Auffassung des Amtsgerichts kämen Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden. Dies liege hier nicht vor. Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden sei, genüge für einen Schmerzensgeldanspruch nicht. Dieser komme allenfalls noch in Betracht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kundin so beeinträchtigt sei, dass sie durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ sei. Dafür sei aber vorliegend ebenfalls nichts ersichtlich.
Das Gericht habe sich durch Inaugenscheinnahme der Kopfhaut der Klägerin…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. April 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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