Ein Mahnbescheid - was nun?

Hier schon einmal in anderem Zusammenhang veröffentlicht, aus aktuellem Anlass aber nochmals in zweiter leicht redigierter Auflage:

Beantragt ein Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen einen Schuldner, prüft das Gericht nicht, ob die angebliche Forderung tatsächlich besteht. Es erlässt den Mahnbescheid nach Antrag.

Dieser Mahnbescheid wird per Zustellungsurkunde offiziell zugestellt. Mit dem Zustellungsdatum beginnt eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden kann. Hierfür reicht ein Kreuzchen auf dem beigefügten Formblatt. Eine Begründung ist nicht erforderlich und sollte auch nicht abgegeben werden (wozu den Gegner schlau machen?). Damit ist das Mahnverfahren beendet. Will der Gläubiger seine Forderung weiter verfolgen, muss er Klage erheben.

Wird kein Widerspruch eingelegt, ergeht nach Ablauf der Widerspruchsfrist auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid, der ebenfalls förmlich zugestellt wird. Hat man die Frist für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid verpasst, kann man gegen den Vollstreckungsbescheid noch Einspruch einlegen, auch dieses innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung. Im Unterschied zum Widerspruch gegen den Mahnbescheid endet hierdurch das Verfahren jedoch nicht, sondern geht ins gerichtliche Zivilverfahren über.

ABER: „Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich", § 700 Abs. I ZPO. Das bedeutet, er ist sofort und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Es ist also durchaus möglich, dass der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid nicht durch das Gericht, sondern gleich durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt und dieser auch sofort vollstreckt!

Deshalb: Kommt Post im gelben Umschlag (Zustellungsurkunde), sofort reagieren (s.o.) - völlig unabhängig davon, ob man die Forderung für berechtigt hält oder nicht.

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Themen: Zpo , Unterschied

Erschienen 24. September 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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