Ein lachendes – zwei weinende (gebührenrechtliche) Augen
Ein lachendes, und zumindest ein weinendes Auge hat man, wenn man den LG Oldenburg, Beschl. v. 17. 5. 2011, 5 Qs 109/11 - liest, der
eine gebührenrechtliche Porblematik behandelt. Nun ja, wenn man die Frage der insgesamt sieht, dann doch schon eher zwei weinende Augen. Im
Einzelnen:
1. Man freut sich, dass sich das LG der in Rechtsprechung und Literatur h.M. anschließt, wonach die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV
RVG auch anfällt, wenn nach einem bereits stattgefundenen Hauptverhandlungstermin der Einspruch noch zurückgenommen wird. Insoweit
ist die Argumentation des LG zutreffend. Schon der Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 5115 VV RVG – Entsprechendes gilt für die Nr.
4114 VV RVG – gebietet hier die Ansatz der Gebühr Nr. 5115 VV RVG. Die RSV sehen das derzeit leider wohl teilweise anders.
In dem Zusammenhang erstaunlich dann die gegenüber dem AG abgegebene Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse zu der
Gebührenfestsetzung. Der Vertreter der Staatskasse hat gegen den Ansatz der Nr. 5115 VV RVG votiert, sich aber mit keinem Wort mit
der entgegenstehenden h.M., zu der immerhin auch zwei OLG gehören, auseinandergesetzt. Verwiesen wird nur auf
Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke und auf zwei amtsgerichtliche (!) aus den Jahren 2006 und 2007. Das ist der erste Wermutstropfen, da man sich schon
fragt, ob es eigentlich den Aufgaben eines Bezirksrevisors gerecht wird, wenn er sich offenbar blind einer Mindermeinung anschließt –
zumindest entgegenstehende Rechtsprechung und Literatur nicht erwähnt – oder ob es nicht auch zu seinen Aufgaben gehört, sich mit
seiner Auffassung entgegenstehender Rechtsprechung auseinanderzusetzen?
2. Die zweite Träne dann, wenn man sieht, in welcher Höhe die Gebühr Nr. 5115 VV RVG angesetzt worden ist. Das LG sieht 100 € als
angemessen an. Festzusetzen wären aber nach Nr. 5115 VV RVG i.V.m. Nr. 5109 VV RVG 135 € gewesen., nämlich die Mittelgebühr der Nr.
5109 VV RVG, da die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG– ebenso wie die Nr…
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