Ein kühles Bier tut gut – auch wenn die Werbung dafür schwierig ist
26 Grad in Köln – die Sonne scheint – die Kehle ist trocken. Ein kühles wäre zu schön um wahr zu sein. Die Wahrheit sieht auch anders aus: Der Schreibtisch ist voll und der Traum vom
Bier wird von zwei Verfahren mit “Bierbezug” überschattet:
LG Berlin, Urteil vom 10.05.2011, AZ 16 O 259/10
Ein Verfahren fand vor dem statt. Es ging es um Werbung für Bier mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen. Das LG Berlin hat in einem Verfahren
dem Deutschen Brauer-Bund e.V. untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit positiven Wirkungen von alkoholischen Getränken zu
werben (hier geht es zum Urteil)
Folgende Formulierungen für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent wurden verboten:
Wer moderat Alkohol genießt, ist im Alter weniger gefährdet, an Demenz zu erkranken Wer mäßig Alkohol trinkt, verringert die
Gefahr, an Alters-Diabetes zu erkranken, um rund 30 Prozent Bier ist reich an Vitaminen und arm an Kalorien, es regt den und die Durchblutung an, stärkt die Knochen und
mindert das Herzinfarktrisiko. Manchen Inhaltsstoffen des Hopfens wird sogar nachgesagt, sie könnten das Krebsrisiko mindern Wichtige
Fitmacher sind die leicht verdaulichen Kohlenhydrate des Bieres, aus denen der Körper schnell verfügbare Energie gewinnt. Für
Schönheit, aber auch für und Wohlbefinden
sorgen die im Bier enthaltenen B-Vitamine: Sie sind nämlich nicht nur wichtig für eine reine Haut und schönes Haar, sondern auch für
den gesamten Stoffwechsel, für Nerven, Immunsystem, Blutbildung und Sehvermögen (…) In vielen wissenschaftlichen Untersuchungen wurde
nachgewiesen, dass Bier das Herzinfarktrisiko senken kann. Beim Vergleich von Abstinenzlern mit Biertrinkern stellt sich heraus:
Maßvolle Biertrinker erleiden nur halb so oft einen Herzinfarkt. (…) Wer mäßig aber regelmäßig Bier trinkt, tut seinem Herzen also
etwas Gutes. Eine simple Möglichkeit, die Knochen zu stärken und zu erhalten ist: Jeden Tag ein Glas Bier trinken (…) Regelmäßiger
leichter Alkoholgenuss kann vor Demenz schützen
Das Urteil stützt sich auf § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Art. 4 Abs. 3 lautet:
Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Bei Getränken mit
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen
Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.
Wer sich jetzt in Sicherheit wähnt, weil er Produkte ohne Alkohol mit gesundheitsbezogenen Angaben bewirbt, dem raten wir, seine
Werbung nochmal zu überdenken: Es gibt auch noch § 12 LFBG – nach dem für alle werbende Aussagen verboten…
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