Ein kopierter Aktenordner mit Eingangsrechnungen reicht nicht

Insolvenzverwalteralltag: Anfechtung zum Beispiel nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Die Voraussetzungen sind dabei:

- Objektive Gläubigerbenachteiligung - Inkongruente Deckung - Rechtshandlung innerhalb einer Frist zwischen 2 und 3 Monaten vor Eingang des Insolvenzantrags - objektive Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Rechtshandlung

In den Regelfällen ist bei diesen Klagen die einzige Hürde, die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Leistung zu beweisen. Dabei muss der Insolvenzverwalter sorgfältig vorgehen. Sonst endet er mit einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof:

Die vom Kläger zunächst vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten in Anlage K 8 genügte den Anforderungen nicht, weil dort nicht einmal der Rechtsgrund der einzelnen Forderungen angegeben war. Nachdem die Beklagte den Bestand und die Fälligkeit der Forderungen bestritten hatte, hat der Kläger ohne Sachvortrag zu den einzelnen Forderungen eine neue Liste zu denselben Stichtagen vorgelegt (Anlage K 21 mit 104 Forderungen), die allerdings nunmehr zu teilweise weit abweichenden Zahlen gelangte, ohne dass dies erläutert worden wäre. Zudem hat er ein Konvolut von 214 Anlagen beigefügt, die die zugrunde liegenden Rechnungen darstellen sollten (Anlage K 22). Eine Zuordnung der Rechnungen zu den Nummern der Liste ist jedoch nicht erfolgt. […] Der Kläger hat damit dem Gericht ein Konvolut von Belegen eingereicht, aus denen sich dieses sodann die passenden Unterlagen selbst zusammensuchen sollte. Dabei blieb unklar, wie die übrigen Unterlagen in dem in Bezug genommenen Konvolut zur berücksichtigen sein sollten.

[…]

Die in Bezug genommenen Anlagen hätten zumindest geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuzuordnen und mit der Liste stimmig sein müssen. Dies war nicht der Fall.

Die Anforderungen an den Vortrag durch den Insolvenzverwalter will der BGH aber nicht überzeichnen:

Zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast würden daher häufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von vorn-herein vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010). Deshalb kann die Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung mit ergänzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur Substantiierung genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen über den jeweiligen Anspruch und seine Fälligkeit entnehmen lassen.

Also: Sachverhalt sauber aufarbeiten, Klage schön strukturieren und mundgerecht für das Gericht aufarbeiten. Geht doch.

BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007, IX ZR 210/04

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Themen: Anfechtung

Erschienen 25. September 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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