Ein kleiner Sieg für die Privatsphäre: Das Bundesverfassungsgericht und der Videobeweis

Da fährt jemand auf den Autobahnen Mecklenburg-Vorpommerns 29 km/h zu schnell - und die Polizei filmt ihn dabei. Der Autofahrer wehrt sich gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 50,- Euro, weil er ohne konkreten Tatverdacht gefilmt worden und dies rechtswidrig sei. Die Polizei jedoch stützt sich auf den "Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999" (leider nicht im Internet zu finden). Die damit befassten Gerichte (Amtsgericht Güstrow und Oberlandesgericht Rostock) sehen das genau so und halten den Bußgeldbescheid für rechtmäßig. Nicht so das Bundesverfassungsgericht: Das höchste deutsche Gericht sieht den Autofahrer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Eine verdachtsunabhängige Filmaufnahme wäre nur dann eventuell möglich gewesen, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gegeben hätte. Ein einfacher Erlass genügt hierfür jedoch nicht. Das BVerfG sagt: "Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG [Grundgesetz, AnmdRed.] und können nur Gegenstand, nicht Maßsta…

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Themen: Datenschutz , Bundesverfassungsgericht , überwachung , Autobahnen , Informationelle Selbstbestimmung
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 20. August 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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