BGH verschärft Haftung im Internet
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Die Kläger betreiben in XY das Lokal YY. Am 4. Oktober 1985 bestellte der Beklagte bei den Klägern einen Tisch und bestellte Speisen und Getränke im Gesamtwert von DM 152,00.
Während des Essens ist im Salat, der der Ehefrau des Beklagten gereicht wurde, eine Schnecke entdeckt worden. Die Beklagten haben daraufhin ohne zu bezahlen das Lokal verlassen. Mit der Klage verlangt der Kläger den Rechnungsbetrag von DM 152,00 abzüglich eines Abschlags von DM 10,00 für den Salat, in dem sich die Schnecke befunden hat.
Nachdem der Beklagte einen Teilbetrag von DM 64,50 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt hat und entsprechend Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen ist, beantragt der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger DM 142,00 zuzüglich 4% Zinsen ab 24.10.1985 abzüglich am 19.12.1985 anerkannter DM 64,50 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, daß er diejenigen Speisen, bei deren Verzehr die Schnecke entdeckt worden sei, nicht zu zahlen habe. Von den von ihm verzehrten Speisen und Getränken habe er lediglich 75 % zu zahlen. Denn es sei gerechtfertigt, wegen des entgangenen Genußgewinns ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 16. Januar 1986 Beweis erhoben.
Entscheidungsrunde:
Die Klage ist in Höhe eines Betrages von DM 21,50 begründet.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Zahlungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen im BGB nicht näher geregelten Vertragstypus, in dem Elemente des Dienste, Werk- sowie des Kaufvertrags vorhanden sind. Schwerpunkt des Vertrags ist jedoch das Kaufvertragselement, nämlich das Bereitstellen von Getränken und Speisen gegen Entgelt, was er rechtfertigt, den Zahlungsanspruch aus dem Kaufrecht herzuleiten.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über Speisen in einem Gesamtwert von DM 152,00 geschlossen. worden. Diese Speisen und die Getränke heben die Kläger auch angeliefert. Dennoch ist der Beklagte nicht verpflichtet, den bestellten und gelieferten „Kupferkessel” zum Preise von DM 29,50 sowie das „Kalbsmedaillon” zum Preise von DM 36,50 zu bezahlen. Denn es war dem Beklagten und seiner Ehefrau nicht zumutbar, nach Entdecken der Schnecke den Salat einfach fortbringen zu lassen und weiter zu essen. Es ist durchaus verständlich und nachvollziehbar, daß sich bei dem Beklagten und seiner Ehefrau nach dem Auffinden einer Schnecke im Salat ein so…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 14. Februar 2010 auf http://richter-ballmann.info.
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