Ein grottenfalsches Urteil

Fehler machen wir alle. Aber manchmal ist echt der Wurm drin. In dieser Sache allerding hat der Wurm den Durchmesser einer Röhre des Gotthard-Strassentunnels.

Am 15.11.2011 hat mein Kollege Tobias Glienke vor dem Amtsgericht Zossen eine Bußgeldsache verteidigt. Seinem Mandanten wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die er 2 Jahre und 3 Wochen vorher begangen haben sollte. Das Verfahren hatte sich ein wenig in die Länge gezogen und war irgendwie dem Blickfeld des Richters entschwunden. Jedenfalls stand am Terminstag fest: Die Tat ist verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Das mündlich ergangene Urteil lautete also auf Einstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung. Party war also angesagt.

Nun kam das schriftliche Urteil:

Zum Inhalt dieses Urteils ist folgendes festzuhalten:

Seite 1:

Verteidiger ist nicht Rechtsanwalt Hoenig, sondern Rechtsanwalt Glienke. Teilgenommen hat nicht nur der Richter allein, sondern eben auch besagter Verteidiger. Der Richter am Amtsgericht in einer Bußgeldsache ist kein „Vorsitzender“.

Seite 2:

Der Tenor lautete nicht: „Gegen den Betroffenen wird ... eine Geldbuße ... festgesetzt“, sondern: „Das Ver… » Vollständiger Artikel
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Rechtsgebiet: Ordnungswidrigkeitenrecht

Erschienen 2. Januar 2012 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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