Ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt mit Abschluss eines Mietvertrages

Zur Übernahme der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGBII - Zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II - Zur Übernahme einer Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II - Umzugsgrund gegeben aufgrund der Räumung der bisherigen Wohnung So geurteilt vom Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 11.10.2011, - S 28 AS 669/11 ER - Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kom-munale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Vorliegend ist ein Bedürfnis des Antragstellers, von dem Antragsgegner eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erwirken, gegeben. Zwar handelt es sich bei Einholung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht um eine zwingende Anspruchsvoraussetzung dafür, dass später die tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II in angemessener Höhe übernommen wer-den. Der Einholung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II kommt aber in Bezug auf den Hilfebedürftigen eine Aufklärungs- und Schutzfunktion zu. Er soll durch einen recht-zeitigen Informationsaustausch mit dem zuständigen Träger davor bewahrt werden, vor-schnell zu handeln und dabei finanzielle Verpflichtungen gegenüber einem Mietvertrags-partner einzugehen, für die er gegebenenfalls bei Überschreitung der Angemessenheits-grenze ohne korrespondierende unterhaltssichernde Leistungen allein einzustehen hat. Dieser Funktion kann die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II indessen nur dann genü-gen, wenn sie beantragt und erteilt wird, bevor der Hilfebedürftige einen rechtsverbindli-chen Mietvertrag abschließt. Mit einem solchen Vertragsschluss entfallen nämlich für den Hilfebedürftigen ohne weiteres sämtliche Handlungsalternativen außer derjenigen, den abgeschlossenen Mietvertrag ungeachtet der etwaigen Unangemessenheit der hiermit verbundenen Aufwendungen zu erfüllen. Ein Bedürfnis, von dem für den bisherigen Wohnort zuständigen Träger noch eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erwirken, ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Der Hil-febedürftige ist deshalb nach Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung dar-auf verwiesen, den Bezug der neuen Wohnung abzuwarten und sodann im Verhältnis zu dem für den neuen Wohnort zuständigen Träger zu klären, in welcher Höhe die dann tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die neue Wohnung als angemessen zu übernehmen sind. Ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt daher mit Abschluss eines Mietvertrages (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.04…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Sgb II , Stade
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 30. November 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Jobcenter sind ungeachtet der Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet, auch wenn …

sozialrechtsexperte | 30. August 2011 — § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II, § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, § 22 Abs. 6 SGB II Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.0…

Die Argumentation, eine Zusicherung sei nicht erforderlich gewesen, da die neue Wohnung "die Grundkriterien der Zustimmungserforde…

sozialrechtsexperte | 18. September 2011 — Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.08.2011, - L 5 AS 65/11 B - , stellt § 22 Absatz 1 …

Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Grundsicher…

sozialrechtsexperte | 5. September 2011 — § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 796/11 B - Der Anspruch auf …

LSG NRW: Zusicherung der Kostenübernahme für neue Wohnung nicht im Eilverfahren durchsetzbar

Andere Ansicht | 16. Februar 2011 — Essen. Empfänger von Leistungen der Grundsicherung („Hartz-IV“) können einen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für…

Das Rechtsschutzinteresse für die begehrte vorläufige Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist spätestens mit dem Umzug der Antrags…

sozialrechtsexperte | 21. Oktober 2011 — So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 05.09.2011, - L 5 AS 332/11 B ER - . Unzulässig ist ein Recht…

Die Unterbringung von zwei Schulkindern verschiedenen Geschlechts in einem Zimmer mit einer Größe von 9 m² macht einen Umzug in ei…

sozialrechtsexperte | 27. August 2011 — § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 11.08.2011, - L 12 AS 3144/11 ER-B - Nach § 22 Abs.…

SG Dortmund: Größere Wohnung bei regelmäßiger Wahrnehmung des Umgangsrechts

Andere Ansicht | 12. Januar 2011 — Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wo…

Hartz IV: Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater

anwalt-kiel.com | 12. Januar 2011 — Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Woche…

Ein Rechtsschutzinteresse auf Erteilung einer gesonderten Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung für die Übernahme angemessene…

sozialrechtsexperte | 11. August 2011 — § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 01.08.2011, - L 19 AS 956/11 B ER - und - L 19 AS…

Erst Umzug, dann Antrag an den Grundsicherungsträger – wer zahlt?

Schlosser Aktuell | 19. Dezember 2009 — Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind durch den Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsäch…

S 28 AS 669/11 ER · SG STD · Beschluss vom 11.10.2011 ·