Ein-Euro-Jobs: BAG Entscheidung zum Rechtsweg bei Ein-Euro-Job jetzt im Volltext

JuracityBlog berichtete bereits von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, nach dem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Ein-Euro-Job und seiner Beschäftigungsstelle der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Inzwischen liegt die Entscheidung im Volltext vor.

Leitsatz: Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).

Aus den Gründen:

(…)

“b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch Verwaltungsakt und unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 - 5 AZR 166/85 - EzA BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR 760/87) . Diese Rechtsprechung ist auf Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu übertragen. Solche Arbeitsgelegenheiten sind durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt. § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. SGB II bestimmt ausdrücklich, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten hieraus nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig (LSG Rheinland-Pfalz 12. September 2005 - L 3 Er 79/05 - FEVS 57, 232) . Die Besonderheiten der Regelung stehen dem nicht entgegen. Weder das Vorliegen eines Vertragsschlusses noch die Einbeziehung eines privaten Dritten als Leistungserbringer haben eine Prägung des Sachverhalts durch Regelungen des Privatrechts zur Folge. aa) Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die d…

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Themen: Urteil , Sozialgericht , Jobs , Job
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 16. Dezember 2006 auf http://blog.juracity.de.

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Kommentare zu "Ein-Euro-Jobs: BAG Entscheidung zum Rechtsweg bei Ein-Euro-Job jetzt im Volltext":

28. Februar 2009 von christina — hallo, - möchte wissen, wie man sich rechtlich absichert, wenn der begründete verdacht besteht, im 1-euro-job gemobbt zu werden, und zwar von der vorgesetzten person. wie verhält man sich richtig, wenn man menschlich gegen eine mauer prallt und nur noch still aushält? kann man den job kündigen, auch bei verlängerung auf 3 Jahre? wehrlosigkeit und keine beweise, - das ist keine grundlage für eine auseinandersetzung. bleiben schmerz, angst und zorn.

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