Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer

so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.08.2006 Aktenzeichen 2 Sa 401/06).

Die Parteien stritten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und um Entgeltansprüche. Die Klägerin war als Raumpflegerin tätig.

“Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Mit Arbeitsplatzvorschlag der A. Landkreis B-Stadt (im Folgenden: A.) vom 07.04.2005 wurde der Klägerin die Tätigkeit zur Unterstützung der Raumpflegerin in der Grundschule der zur Beklagten gehörenden Ortsgemeinde Lu. vorgeschlagen. Die Aufgaben bestanden in den üblichen Arbeiten einer Raumpflegerin. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 20 Stunden und die Tätigkeit war befristet bis zum Jahresende 2005. Hierfür erhielt die Klägerin eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde. Unter dem 12.04.2005 schlossen die Klägerin und die A. eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung. Bestandteil dieser Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung, die insbesondere Sanktionen für die Klägerin im Falle von Verletzungen gegen die Eingliederungsvereinbarung vorsah. Ab August wurde die Klägerin dann aufgrund eines neuen Arbeitsplatzvorschlages der A. in der Grundsschule der Ortsgemeinde A-Stadt eingesetzt.

Haushaltsmäßig sind in Lu. vier Raumpflegerinnen als Teilzeitkräfte und in der Grundschule in A-Stadt drei Raumpflegerinnen in Teilzeit beschäftigt.

Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht nicht. Nach Zuweisung der Klägerin durch die A. wurde die Klägerin von der Beklagten in die zu verrichtenden Arbeiten mündlich eingewiesen. In der Folgezeit verrichtete die Klägerin bei der Beklagten solche Arbeiten, die im Arbeitsstellenvorschlag genannt waren.

Die Klägerin ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 SGB II lägen nicht vor.”

(…)

“Ob die Ein-Euro-Jobber nach einer Eingliederung in den Dienstbetrieb als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einzustufen sind (so Schulze, NZA 2005, 1332) kann vorliegend auch dahingestellt bleiben. Sie gelten damit zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das hat aber nicht zur Folge, dass darüber hinausgehend sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf sie Anwendung finden. Dies verbietet gerade § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II, der ausdrücklich insoweit erwähnt, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz, das Bundesurlaubsgesetz und das Haftungsprivileg von Arbeitnehmern im Verhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftiger entsprechend anzuwenden sind. Insbesondere kann sich die Klägerin wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft nicht auf die Bestimmungen von § 14 TzBfG b…

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Themen: Befristung , Arbeitslosengeld , Pfalz , Rheinland , Landkreis
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 23. November 2006 auf http://blog.juracity.de.

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