Ein Diplom ist mehr als nur Urkunde

Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein “Diplom” versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.

Das entschieden Amts- (Az.: 15 C 998/07) und Landgericht Coburg (Az.: 33 S 4/08; rechtskräftig) und wiesen die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine Kosmetikschülerin auf Zahlung von Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 € ab. Die Schule habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin am Kursende ein “Diplom” zu verleihen. Das aber können nur Hochschulen. Diese Irreführung berechtigte die Getäuschte zum Rücktritt vom Vertrag.

Die fortbildungswillige Beklagte meldete sich bei der Klägerin, einer privaten Kosmetikschule, zu einem dreiwöchigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 € an. Sowohl in der Werbebroschüre als auch im Vertragstext hieß es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Doch nach bestandener Prüfung erhielt sie nur eine Bestätigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich nicht verleihen – und müsse es darum auch nicht. Außerdem seien die Begriffe “Diplom” und “Urkunde” im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte 1.500 € restliche Lehrgangsgebühren.

Zu Unrecht, wie die Coburger Gerichte feststellten. Nach ihrer Auffassung schuldete die Klägerin au…

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Themen: Urteil , Diplom , Vertrag , Urkunde
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 26. April 2008 auf http://info.folkertjanke.de.

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