Ein Bonbon

Der Arbeitsrichter überrascht mit der Ansicht, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht zum streitigen Termin beendet. Die Regelung im Tarifvertrag, wonach die Beschäftigungszeiten bis zum Alter von 25 Jahren unberücksichtigt bleiben, sei europarechtswidrig. Deshalb käme allenfalls eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Monate später in Betracht. Das beflügelt natürlich die Vergleichsverhandlungen.

Die Beklagtenseite äußert, als Marschrichtung habe man sich für eine Vergleich allenfalls ein Bruttomonatsgehalt als Abfindung vorstellen können. Ja, meint der Richter, daran ändert sich auch nichts. Ergebnis: 3 Bruttomonatsgehälter als Abfindung.

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Themen: Titelseite , Abfindung

Erschienen 3. Juli 2008 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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