Ein böses Omen?

Das Gericht teilt mit:

Es ist darzulegen, warum die Regulierung durch die Kaskoversicherung erfolgte. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten - und nicht nur des Wiederbeschaffungsaufwandes -, nämlich die 6 monatige Weiternutzung des verkehrssicheren Fahrzeugs, nicht dargelegt.

Auweia! 1. Es dürfte doch wohl ebenso unbestritten wie offensichtlich sein, dass es einem Geschädigten freisteht, einen Kfz-Schaden über die eigene Vollkaskoversicherung zu regulieren, wenn die Gegenseite (wie dargelegt) Zahlungen verweigert. 2. Es ist schon kein „130%-Fall". Und auch dann dürfte der „Sechsmonatsmythos" doch wohl spätestens seit BGH VI ZB 22/08…

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Erschienen 18. Januar 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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