Ein bisschen Erotik rechtfertigt keine Kündigung,

Ein Mitarbeiter darf nur bei "ausschweifender Nutzung" des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil entschieden. In allen anderen Fällen müsse der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung ausdrücklich abmahnen, so das Gericht (Az. 10 Sa 505/07). Das LAG gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte angeblich an mehreren Tagen von seinem Dienst-PC Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Dateien heruntergeladen oder Videos …

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Themen: Mainz , Pfalz

Erschienen 7. April 2008 auf http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com.

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