Eilrichter haften mit Privatvermögen

Amtsrichter, die als Eil- oder Ermittlungsrichter eingesetzt werden, leben gefährlich. Sie können für grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Fehlentscheidungen persönlich in Anspruch genommen werden – und haften dafür mit ihrem Privatvermögen. Eine Erkenntnis, die für viele Bereitschaftsrichter neu sein dürfte. Dementsprechend sorgt sie derzeit auch für Verunsicherung auf Gerichtsfluren.

Dabei können Richter an sich davon ausgehen, dass ihnen erst mal keiner was kann. Allgemein sehen sie sich durch das “Spruchrichterprivileg” geschützt, welches sich in Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch findet. Danach kann ein Richter nur dann persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sein Verhalten eine Straftat ist. Für bloße Fehler, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen, haftet ausschließlich der Staat, bei dem der Richter angestellt ist.

Die Tücke steckt allerdings im Detail. Das geltende Recht schließt die persönliche Haftung des Richters nur für “Urteile” aus. Bereitschaftsrichter bereiten aber gar keine Urteile vor, sondern treffen nur unaufschiebbare Anordnungen für das spätere Gerichtsverfahren. Somit gibt es kein absolutes Haftungsprivileg für Haftbefehle, Blutprobenanordnungen, Durchsuchungs- und Unterbringungsbeschlüsse sowie für viele andere Eilentscheidungen, die mitunter ganz erheblich in die Rechte der betroffenen Bürger eingreifen.

Ins Bewusstsein gebracht hat dies Stefan Caspari, Präsidiumsmitglied des Deutschen Richterbundes. In der Dezemberausgabe der Deutschen Richterzeitung stellt er die Rechtslage eingehend (und bislang unwidersprochen) klar und zeigt die persönlichen Risiken für Eil- und Untersuchungsrichter auf.

Als Beispiel nennt Caspari einen fehlerhaften Durchsuchungsbeschluss, der zur Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen und der Firmen-EDV führt:

Sollte … eine Sicherstellung dieser Gegenstände erfolgen, kann bereits in den wenigen Tagen … ein erheblicher Vermögensschaden für den betroffenen Betrieb entstanden sein, den persönlich ersetzen zu müssen der Ermittlungsrichter Gefahr läuft.

Es liege auch nahe, dass zu Unrecht Verhaftete Verdienstausfall und Schmerzensgeld einklagen. Wer zu Unrecht zu einer Blutprobe gezwungen werde, könne nicht nur die Frage der Körperverletzung thematisieren, sondern auch eine Entschädigung für die erlittene “Schmach” geltend machen. Zum Alltagsgeschäft der Richter gehören auch Einweisungen in die Psychiatrie. Eine krasse Fehleinschätzung von Eigen- oder Fremdgefährdung dürfte ebenfalls erhebliche Ersatzansprüche auslösen können.

Caspari warnt die Richter ausdrücklich vor Gelassenheit. Sie dürften sich keinesfalls darauf verlassen, dass mögliche Fehler nicht auf sie zurückfallen. Eine falsche Entscheidung eröffne nun mal die “Haftung dem Grunde nach”. Bei entsprechend schweren Beeinträchtigungen der Betroffenen sei e…

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Erschienen 23. März 2011 auf http://www.lawblog.de.

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