Lüg das Bundesverfassungsgericht nicht an!
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Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde[1] gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz[2]. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat[3]. Das bedeutet, dass der Antragsteller zunächst um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen und, wenn ihm dieser versagt wird, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gegen den entsprechenden fachgerichtlichen Beschluss vorgehen muss.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09
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