Eilmeldung des BGH: Haftung für WLAN
Der hat entschieden,
dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen, die über den eigegen Internetanschluss begangen wurden, zwar als Störer auf
Unterlassung, aber nicht dagegen auf haften.
Der WLAN-Betreiber war zu dem Zeitpunkt, als der Musiktitel Sommer unseres Lebens von Sebastian Hämer über seinen Internetanschluss
in sog. Tauschbörsen, den peer-to-peer-Netzwerken, angeboten wurde, im Urlaub.
Die begründet der BGH damit, dass
der Betroffene es versäumt habe, sein WLAN ausreichend gegen Zugriffe Dritter zu sichern. Er hatte das vom Hersteller vergebene
Standardpasswort nicht verändert, obwohl es ihm ein Leichtes und nicht mit zusätzlichen Kosten verbundenen gewesen wäre.
“Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf und auf der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern
maximal 100 € an).”
Interessant ist, dass der BGH die Reduzierung der auf € 100,00 ausdrücklich erwähnt hat. Eine als einer hat der BGH
verneint, weil der Beklagte den fraglichen Musiktitel im nicht zugänglich gemacht hat. Teilnehmerhaftung als Gehilfe schied aus, weil es am entsprechendem
Vorsatz fehlte.
vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens:
Pressemitteilung 101/2010 des BGH.
Schlagworte: Abmahnkosten, Bürgerrechte, BGH, Bundesgerichtshof, Dritte, Erstattung, Haftung, Internet, Internetrecht, Kosten,
Musik, Netzwerke, Presse, Privatperson, Privatpersonen, Rechtsprechung, Rechtsverletzung, Schaden, Schadensersatz, Störer,
Störerhaftung, Tauschbörse, Täter, Teilnehmer, Unterlassung, Urheber, Urheberrecht, Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, Urteil, WLAN
Verwandte Artikel: LG Köln, Urteil v. 13…
» Vollständiger
Artikel