“Eile mit Weile” – Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Mieter
Nachdem der die zurückerhält, empfiehlt sich deren rasche Überprüfung auf
Schäden. Anderenfalls kann dieser mit einem Schadensersatz- wie auch einem Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes ausgeschlossen sein.
Nach der Norm des § 548 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
Durch die Vorschrift wird die rasche Klärung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Zustand des Mietobjekts bezweckt. Dem Vermieter
ist es nämlich zumutbar, die Mietsache alsbald nach Rückgabe auf Schäden zu untersuchen und etwaige Ansprüche innerhalb dieser
sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend zu machen.
Ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann sich ein ebenfalls gegenüber einem mit dem Vermieter nicht personenidentischen Eigentümer auf die kurze
Verjährungsfrist in gewissen Fällen berufen. Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Eigentümer dem Vermieter die Überlassung des
Mietgegenstandes an den Mieter gestattet hat oder auch in Fällen einer engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Eigentümer und
Vermieter. Aus der Sicht des Mieters ist in diesen Situationen die Personenverschiedenheit von Eigentümer und Vermieter rein
zufällig.
Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten kann allerdings auf Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter einer
wegen des Gemeinschaftseigentums keine Anwendung
finden, so neulich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 29.06.2011- VIII ZR 349/10).
In diesem Fall sollen die Mieter den im stehenden Fahrstuhl bei ihrem Auszug beschädigt haben. Diese wurden sodann
auf in Anspruch genommen. Sie
beriefen sich hingegen auf Verjährung, zu Unrecht.
Der Bundesgerichtshof begründete vorliegend die Nichtanwendung des § 548 Abs. 1 BGB damit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft
nicht etwa dem „Lager“ des Vermieters zuzurechnen ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe vielfach keine Kenntnis vom Auszug
eines Mieters eines ihrer Wohnungseigentümer. Sie habe demgemäß auch keine Veranlassung, das dem Mieter zum Mitge…
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