Eigentumsverletzung eines Aktionärs durch Veräußerung eines Unternehmensteils

Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung keine Verletzung des Anteilseigentums des Beschwerdeführers nach Art. 14 Abs. 1 GG durch die Veräußerung der Sparte „Hoch- und Ingenieurbau“ der Beklagten gesehen.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft, die das Aktieneigentum vermittelt. Aus dieser Stellung erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche.

Die durch die Aktie vermittelten Leitungsbefugnisse des Aktionärs betreffen nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung, die sich insoweit als verhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Aktieneigentums erweist, nicht die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung weist das Gesetz in § 76 Abs. 1 AktG ausschließlich dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zu; gemäß § 119 Abs. 2 AktG ist die Befassung der Hauptversammlung mit Geschäftsführungsmaßnahmen nur auf Verlangen des Vorstands vorgesehen. In fachrichterlicher Rechtsfortbildung ist die Hauptversammlungszuständigkeit dahin erweitert worden, dass der Vorstand verpflichtet sein kann, bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte und Interessen der Aktionäre eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeizuführen. In Anerkennung der gesetzlichen Kompetenzverteilung nimmt die fachgerichtliche Rechtsprechung bei einer von dem Vorstand in Aussicht genommenen Umstrukturierung der Gesellschaft eine die Hauptversammlungsbefassung gebietende wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre aber erst dann an, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme an die Kernkompetenz der Hauptversammlung rührt, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen.

Das Oberlandesgericht hat mit vertretbaren Erwägungen festgestellt, dass unter Berücksichtigung dieser Kriterien die Veräußerung der Unternehmenssparte „Hoch- und Ingenieurbau“ und die weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen die Rechte des Beschwerdeführers nicht in diesem Sinne wesentlich beeinträchtigten und nicht die Grenze des § 179a AktG erreichten. Unter den geschilderten Umständen ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch von Verfassungs wegen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht geboten, zum Schutz von Minderheitsaktionären einfachrechtlich eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz – unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung der Maßnahme – stets schon dann anzunehmen, wenn ein Unternehmensteil veräußert wird.

Die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte mitgliedschaftliche Komponente des Aktieneigentums …

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Themen: Aktiengesellschaft , Aktie , Grundrechtsverletzung , Veräußerung , Anteilseigentum
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 24. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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