Knastkost
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Das Land Niedersachsen hat den Rechtsstreit um die drei Majoliken-Teller verloren. Nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist nicht das Land Niedersachsen als Träger des Herzog-Ulrich-Museums Eigentümer der wertvollen Teller, sondern ein Kunsthändler:
Der Kunsthändler sah sich als Eigentümer, da er bei einer Kunstauktion des Auktionshauses Breitschuh in Quedlinburg 2010 die drei Majoliken-Teller für über 300.000,00 € erworben habe. Ein Privatmann habe im Jahr 2010 dem Auktionshaus Breitschuh die Majoliken angeboten und daraufhin seien diese in die Auktion mit aufgenommen worden. Der Privatmann habe diese Majoliken von seinem Vater im Jahr 1998 geschenkt bekommen, nachdem dieser seinerseits die Majoliken-Teller im Jahr 1963 von seiner Ehefrau bzw. deren Eltern geschenkt bekommen hatte. Die Ehefrau und deren Eltern hätten im Jahr 1963 die Majoliken-Teller bei einer Antiquitätenhändlerin aus Leipzig gekauft.
Das Herzog Anton-Ulrich Museum hatte in einem Zeitungsartikel und E-Mails behauptet, Eigentümer der drei Majoliken-Teller zu sein und bestritt den Vortrag des Klägers zu den Erwerbsvorgängen. Ferner berief sich das Herzog Anton-Ulrich Museum darauf, dass wegen der sichtbaren Signaturen auf der Rückseite der Majoliken und wegen Registrierung der Teller als vermisst auf der Internetseite www.lostart.de ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen gewesen sei.
Mit der Feststellungsklage hat der Kunsthändler die Klärung der Eigentumsverhältnisse begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben:
Nach Auffassung des Gerichts hat sich in der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen der Vortrag des Klägers zu den Erwerbsvorgängen bestätigt. Danach stehe fest, dass der zwischenzeitlich verstorbene Vater die Majoliken-Teller von seiner Ehefrau und deren Eltern Anfang der sechziger Jahre geschenkt bekommen habe und dieser Anfang der siebziger Jahre Eigentümer geworden sei durch Ersitzung. Eine Ersitzung gemäß § 937 Abs. 1 BGB habe zur Folge, dass derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, kraft Gesetzes originäres Eigentum an der Sache erwerbe. Dieses gelte auch für abhanden gekommene Gegenstände. Die Zeugen hätten bestätigt, dass die Teller na…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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