Eigentümergemeinschaft kann ohne Sperrfrist wegen Eigenbedarf kündigen

Der Gesetzgeber wollte die Mieter bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen (Sondereigentum) schützen. Für in Eigentumswohnungen umgewandeltes Wohneigentum gilt eine Kündigungssperrfrist. Die Sperrfrist kann aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 231/08) umgangen werden. Die Kündigungssperrfrist besagt, dass der Käufer einer umgewandelten Wohnung gegenüber dem Mieter frühestens drei Jahre, bei Wohnungsknappheit spätestens zehn Jahre nach dem Grundbucheintrag eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung aussprechen darf. Der Gesetzgeber wollte mit diesem verstärkten Kündigungsschutz sicherstellen, dass Gegenden mit gewachsenen Mieterstrukturen innerhalb kurzer Zeit nicht entmietet werden, zum Beispiel weil der Erwerber diese teuer an Selbstnutzer verkaufen oder Luxuswohnungen schaffen will. Kauft eine Eigentümergemeinschaft ein Mietshaus, kann jeder Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft die Wohnung vor der Umwandlung in Eigentumswohnungen wegen Eigenbedarf kündigen, ohne dass diese Sperrfrist gilt. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft vor der Umwandlung in Eigentumswohnungen das Haus an Eigentümergemeinschaften von potentiellen Selbstnutzern verkauft wird. Anschließend …

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Erschienen 16. September 2010 auf http://www.rechtsklarheit.de/blog.

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