Eigenständige Bemühung um einvernehmliche Lösung = Befangenheit

Die Eltern stritten sich heftig über das Sorgerecht und das Gericht beauftragte eine Sachverständige. Diese sollte sich gutachtlich zur Erziehungskompetenz der Eltern und dazu äußern, bei welchem Elternteil das Kind künftig besser bzw. am besten aufgehoben sei.

Der Vater lehnte die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da diese ohne Zustimmung des Gerichts den ihr erteilten Auftrag erweitert und versucht habe, die Angelegenheit durch nachhaltige Mediation einvernehmlich zu erledigen.

Die Sachverständige räumt unumwunden ein, einen vornehmlich lösungsorientierten Ansatz verfolgt zu haben und daher vor weiteren psychologischen Untersuchungen lösungsorientierte Elterngespräche mit den Beteiligten verabredet zu haben.

Der Befangenheitsantrag hatte bei dem OLG Naumburg Erfolg.

Ohne eine ausdrückliche Ermächtigung des Gerichts nach § 163 II FamFG

Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken so…

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Themen: Befangenheit , Mediation , Sachverständigengutachten , Hopper
Rechtsgebiet: Sorgerecht

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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