Eigenheimzulage für die Zweitwohnung auf Mallorca

Begünstigt im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes ist nach § 2 Satz 1 EigZulG die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung. Eine Wohnung auf Mallorca erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie nicht im Inland belegen ist. Es ist unter europarechtlichen Gesichtspunkten auch nicht geboten, das Tatbestandsmerkmal der Belegenheit des Förderobjekts im Inland unangewendet zu lassen.

Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht auf die unmittelbare Anwendung des EuGH-Urteils vom 17. Januar 2008 berufen. Denn Gegenstand dieses von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union geführten Vertragsverletzungsverfahrens war lediglich die von der Europäischen Kommission geltend gemachte Benachteiligung von bestimmten Personengruppen. Hierbei handelte es sich zum Einen um Staatsbedienstete mit Wohnsitz im Ausland, zum Anderen um Grenzpendler, deren Einkünfte zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und darüber hinaus um aus Deutschland stammende Diplomaten und EU-Beamte. Das Verfahren bezog sich somit auf Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG. Zu dieser Personengruppe zählen in dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall die bereits nach § 1 Abs. 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger hingegen nicht.

Da sich die Rechtskraft eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch lediglich auf solche Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren, kann die Rechtskraft eines die Vertragsverletzung feststellenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht über die mit einer solchen Klage geltend gemachten und den Streitgegenstand bestimmenden Beanstandungen hinausgehen. Dementsprechend wird der im vorliegenden Verfahren relevante Fall von nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland von der Rechtskraft der Entscheidung des zitierten EuGH-Urteils nicht erfasst.

Die Nichtgewährung der Eigenheimzulage für die auf Mallorca belegene Wohnung unterfällt als eine die Grundfreiheiten beschränkende Maßnahme allerdings sowohl dem Anwendungsbereich des Art. 18 EG (Art. 21 AEUV) als auch des Art. 56 EG (Art. 63 AEUV).

In seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Union für nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausgeführt, dass solche Bestimmungen, durch die die Angehörigen eines Mitgliedsstaates daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsstaat in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 18 EG zu verlassen, eine Beeinträchtigung gerade dieser Freiheit darstellen, selbst wenn diese Bestimmungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anw…

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Themen: Estg , Eigenheimzulage , Mallorca

Erschienen 14. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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