Ausbildungsunterhalt - Wie viel Bildung sind Eltern ihren Kindern schuldig?
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Eltern müssen ihren Kindern solange Unterhalt zahlen, bis diese ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kinder sich mit der Ausbildung zu viel Zeit lassen und diese nicht zügig und gewissenhaft abschließen. Dass unter gewissen Umständen doch noch etwas länger Ausbildungsunterhalt zu zahlen ist, hat nun der BGH festgestellt (BGH, Urteil v. 29.06.2011, XII ZR 127/09).
Die klagende Tochter bekam nach Abschluss ihres Abiturs recht bald ein Kind. Dieses betreute sie für etwas mehr als drei Jahre. Erst danach begann sie mit ihrem Studium, dass sie 2009 abschloss. Für die Zeit des Studiums verlangte sie von ihrem Vater Ausbildungsunterhalt. Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass die Tochter das Studium nicht unmittelbar nach dem Abitur begonnen hätte.
Der BGH hat nun in letzter Instanz der Tochter Recht gegeben. Zwar stimme es, dass die Eltern dann keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen müssen, wenn die erste Ausbildung nicht zeitnah nach dem Schulabschluss aufgenommen und zügig durchgezogen werde. Auf der anderen Seite gäbe es jedoch keine altersbedingte Obergrenze, ab der kein Unterhalt mehr zu leisten sei. Hier habe die Tochter aufgrund der Betreuung ihres Kindes einen ausreichenden Grund dafür gehabt, das Studium nicht früher aufzunehmen. Diese drei Jahre Betreuu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. November 2011 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.
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