Eigene Anschauung

Da ich seit 1999 die Internet-Platform “ebay” aus eigener Anschauung kenne, finden Sie in mir einen kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner für alle damit auftretenden Rechtsfragen, insbesondere aus dem Blickwinkel des Verbraucher- und Verkäuferschutzes.

Ach? Und warum dann diese Widerrufsbelehrung auf der eigenen Internetseite:

Widerrufsbelehrung: Sie haben gem. §§ 312 d, 355 BGB das Recht, binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung über das Online-Formular den Rechtsanwalt [NAME] erteilten Auftrag per E-Mail an [E-MAIL-ADRESSE] oder telefonisch [NUMMER] zu widerrufen.

Ohne nähere Prüfung haben wir da schon Verstöße gegen § 355 Abs. 1 S. 2 BGB (Textform), § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (Name UND Anschrift) und § 312c Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. Nr. 10 BGB-InfoV (kein Hinweis auf § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Ich kenne seit 1995 den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsapparat aus eigener Anschauung. Trotzdem würde ich mir nicht anmaßen, ein “kompetenter und erfahrener Ansprechpartner für alle damit auftretenden Rechtsfragen” zu sein.

Obwohl, da ergäben sich ab Mitte 2006 ganz neue Beratungsfelder auf …

… und schon im juristischen Studium hat man ja gelernt: Der Schein macht den Schein.

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Themen: Ebay , Bgb
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 16. Februar 2006 auf http://www.vertretbar.de.

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