Eigenbedarfskündigung einer Vermieter-GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann
berufen, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden noch nicht angehörte (Aufgabe Senatsurteil
vom 17. Juni 2007 – VIII ZR 271/06 Rn. 17).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin wegen Eigenbedarfs ihrer
Gesellschafter kündigen.
Dabei ist es insoweit nicht entscheidend, dass die GbR nicht den ursprünglichen Mietvertrag mit dem Mieter abgeschlossen hat, sondern
erst dadurch Vermieterin geworden ist, dass sie zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch nicht Gesellschafterin war – durch Erwerb
des Anwesens nach § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag eingetreten ist. Zwar hat der in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2007 die Möglichkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu kündigen, auf diejenigen Gesellschafter beschränkt,
die der Gesellschaft bereits bei Abschluss des Mietvertrags angehörten. An dieser Einschränkung hält der Bundesgerichtshof aber, wie
im BGH-Urteil vom 16. Juli 2009 bereits angedeutet, nicht mehr fest.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Eigenbedarf eines Gesellschafters deshalb
zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht gerechtfertigt wäre, sie anders zu behandeln als die einfache Vermietermehrheit; denn es hängt
oft vom ab, ob eine Personenmehrheit dem Mieter eine
Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietet. Auch bei einer Miteigentümergemeinschaft, die eine
Wohnung vermietet hat, besteht aber – anders als in jenem BGH, Urteil vorausgesetzt – die Möglichkeit der Kündigung wegen des
Eigenbedarfs auch später hinzugetretener Bruchteilseigentüme…
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