Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
Erschienen im “Tip” am 27.08.2008
Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
Die Eigenbedarfskündigung stellt die am häufigsten vorkommende Kündigung des Vermieters dar. Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn der
Vermieter die Wohnung für sich selbst oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu
Wohnzwecken benötigt.
Über den bloßen Wunsch des Vermieters, in der eigenen Wohnung zu wohnen, hinaus müssen für das Vorliegen des Eigenbedarfs vernünftige
und nachvollziehbare Gründe gegeben sein (z.B. Arbeitsplatzwechsel oder Heirat). Der Eigenbedarf muss in der Regel nach Abschluss des
Mietvertrags entstanden sein, zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens und bei Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen. Die Kündigung muss
schriftlich erfolgen und eine Begründung des Eigenbedarfs enthalten (Achtung: ohne Begründung ist die Kündigung unwirksam, sie kann
auch nicht in einem Folgeschreiben nachgeholt werden, vielmehr muss „neu“ gekündigt werden). In dem Kündigungsschreiben soll der
Mieter auf sein Widerspruchsrecht wegen sozialer Härte hingewiesen werden. Zur berechtigten Person muss entweder eine enge familiäre
Bindung (Sohn, Tochter, Eltern, Großeltern, Enkel) oder ein besonderer sozialer Kontakt (Stiefsohn, -tochter, Schwägerin, Schwager)
bestehen. Zum Hausstand gehörige Personen können z.B. das Pflegepersonal oder andere Hausangestellte sein. Das Kündigungsschreiben
muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, wenn die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats
wirksam sein soll (Beispiel: Kündigung zum 31.8.08 = Zugang bis spätestens 03.6.08). Die Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf
und acht Jahren nach der Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate (Ausnahme bei umgewandeltem Wohnraum: Sperrfrist von
mindestens drei Jahren). Die Eigenbedarfskündigung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein, so z.B., wenn der Vermieter einen
berechtigten Eigenbedarf nur vortäuscht. Dies ist auch dann relevant, …
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