Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft
Eine BGB-Gesellschaft ist nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht deswegen an der Kündigung eines
Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter gehindert, weil die Gesellschaft mit dem Ziel gegründet wurde, Wohnräume in
Wohnungseigentum der Gesellschaft umzuwandeln.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit erwarb die Klägerin, eine aus acht Gesellschaftern bestehende
BGB-Gesellschaft, ein Wohnanwesen in München. Erklärter Zweck der Gesellschaft ist die Eigennutzung der Wohnungen durch die
Gesellschafter. Die Beklagte ist aufgrund eines mit den Voreigentümern des Anwesens geschlossenen Mietvertrages vom 18. August 1983
Mieterin einer Wohnung im dritten Obergeschoss des Anwesens. Mit Schreiben vom 31. März 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis
über die streitgegenständliche Wohnung wegen Eigenbedarfs ihres Gesellschafters K. zum 31. März 2007. Mit der Klage hat die Klägerin
Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt.
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht München I hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die
Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils durch den BGH und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht
München I.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine BGB-Gesellschaft als Vermieterin einem Mieter grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer
Gesellschafter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann kündigen darf, wenn die BGB-Gesellschaft durch Erwerb des Mietwohnraums gemäß §
566 Abs. 1 BGB in den eingetreten ist.
§ 566 BGB schützt den Mieter, indem der Erwerber anstelle des alten Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte
und Pflichten eintritt. Die Vorschrift des § 566 BGB schützt den Mieter aber nicht davor, dass eine Personenmehrheit, sei es in Form
einer Eigentümergemeinschaft oder einer BGB-Gesellschaft, als Erwerberin in den Mietvertrag eintritt.
Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch § 577a BGB (in Verbindung mit der einschlägigen Landesverordnung über die Gebiete mit
gefährdeter Wohnungsversorgung) weder in direkter noch in analoger Anwendung entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Erwerber nicht
vor Ablauf von drei bis zehn Jahren seit der Veräußerung an ihn Eigenbedarf geltend machen, wenn an vermieteten Wohnräumen nach der
Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist. Daran fehlt es hier, weil die
klagende BGB-Gesellschaft kein Wohnungseigentum, sondern das bebaute Grundstück als solches erworben hat und im Zeitpunkt der
Kündigung durch die Klägerin eine Umwandlung in Wohnungseigentum noch nicht erfolgt war. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift
muss ebenfalls ausscheiden, weil gerade die erhöhte Gefahr einer nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und
Veräußerung an einen neu…
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