Eigenbedarfskündigung bei bezweifelter Selbstnutzungsabsicht

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

Bei der Beurteilung einer Eigenbedarfskündigung muss das Gericht daher sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen, denn vorgeschobene Kündigungen verdienen keinen Schutz.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2011 – VIII ZR 338/09

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Themen: Rechtliches Gehör , Bundesgerichtshof , Verdienen , Mietvertrag , Eigenbedarfskündigung , Vorgetäuschter Eigenbedarf

Erschienen 11. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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