Eigenbedarfskündigung und andere Wohnung
Zu den Voraussetzungen für eine hatte ich schon etwas geschrieben.
Dort war auch als letzter Punkt aufgeführt, dass die Kündigung gegen § 242 BGB verstoßen kann, wenn eine Alternativwohnung gleicher
Eignung vorhanden ist.
Der BGh hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, ob der Vermieter den Mieter darauf hinweisen muss, wenn während der Mietzeit eine
andere Wohnung im selben Haus, die ebenfalls durch den Vermieter vermietet wird, frei wird. Dabei ging es allerdings um einen Umzug
des Mieters in diese Wohnung.
Diese Pflicht hat der BGh bejaht und deswegen die Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Bonn, in der er zusammen mit seiner ebenfalls in Anspruch genommenen Ehefrau
lebt. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 23. April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009. Vor Ablauf
der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss des Hauses, in dem auch die Mietwohnung der Beklagten gelegen ist, eine weitere
Mietwohnung der Klägerin frei. Die Klägerin vermietete diese Wohnung anderweitig neu, ohne sie zuvor den Beklagten angeboten zu
haben.
Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage auf die
Berufung der Vermieterin stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter
eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündig…
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