Eigenbedarfskündigung wegen 9 m²
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters ist gegeben, wenn er den Wohnraum für sein Enkelkind braucht, das gegenwärtig auf 9 m²
unzureichend untergebracht ist.
Es liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere
dann vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Der Enkel des Vermieters gehört zu dem so genannten privilegierten Personenkreis. Zu den engen Familienangehörigen i. S. d. § 573
Abs. 2 Ziffer 2 BGB gehören insbesondere auch die Enkelkinder.
Die Kläger benötigen nach Überzeugung des Amtsgerichts die von den Beklagten innegehabten Räume als Wohnung für ihren Enkel. Der Enkel beabsichtige, in die
von den Beklagten derzeit bewohnte Wohnung einzuziehen, um seinen Großeltern bei den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Wohnung
und dem Garten anfielen, helfen zu können. Seine derzeitige Wohnsituation sei unzureichend, da er sich ein 20 qm großes Zimmer mit
seiner teile, wobei das Zimmer lediglich
durch eine Sperrholzwand abgetrennt sei. Da der Platz für eine Tür nicht ausgereicht habe, sei ein Vorhang angebracht worden. Der von
ihm bewohnte Bereich sei circa 9 qm groß. Seine Großmutter habe ihm die Zusage gemacht, dass er in die derzeit von den Beklagten
bewohnte Wohnung einziehen könne. Er wolle ungern in eine andere Wohnung einziehen, wo doch grundsätzlich die Möglichkeit bestünde,
eine sich im Eigentum der eigenen Familie stehende Wohnung zu beziehen. Für den Fall der Anmietung einer anderen Wohnung, müsse er
gegebenenfalls einen höheren Preis zahlen. Zudem sei die streitgegenständliche Wohnung auch nicht weit von seinem jetzigen Wohnort,
in dessen Nähe er gerne wohnen bleiben würde, da er dort viele Freunde und Bekannte hätten. Die Lage sei für ihn optimal. Mit seinem
Auszug wolle er warten, bis diese Wohnung frei werde. Somit besteht nach Meinung des Amtsgerichts der von den Klägern behauptete
und ein Kündigungsgrund i. S. d. § …
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