Eigenbedarf für die Nichte
Der Vermieter kann eine von ihm vermietete Wohnung gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt
insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts
benötigt, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zu diesen Familienangehörigen, deren Wohnbedarf eine rechtfertigten, gehören nach einem heute
verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs auch die Nichten und Neffen des Vermieters.
Hintergrund des heutigen Urteils des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsstreit aus Baden-Baden: Im Sommer 2004 zog die damals
85-jährige Klägerin aus ihrer in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie
vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 €. Im August 2007 übertrug die
verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie
sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der
Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu
übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden
Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im vom August 2007 geltend gemacht.
Das Baden-Baden hat die anschließend
von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen wegen fehlenden Eigenbedarfs zurückgewiesen, da die Nichte nicht zu den
Familienangehörigen zähle, deren Wohnbedarf eine Eigenbedarfskündigungen rechtfertigen könne. Die hiergegen von der Vermieterin
eingelegte Berufung hat das Landgericht Baden-Baden mit der gleichen Begründung zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte nun beim Bundesgerichtshof Erfolg, der Bundesgerichtshof entschied, dass die
Eigenbedarfskündigung berechtigt war, da die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen
ist.
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