Eigenbedarf – leichter gemacht !

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aus Gründen des Eigenbedarfes war dem Vermieter bislang nur dann möglich, wenn er die Wohnung für sich selbst oder ein enges Familienmitglied oder eine zu seinem Hausstand gehörige Person (z.B. Pflegepersonal) benötigte.Nunmehr hat der für Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den Kreis der Bedarfspersonen, also derer , für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, weiter gezogen. Während der Kreis bislang im Wesentlichen auf Kinder , Eltern und Geschwister begrenzt war, hat der BGH nunmehr auch Nichten und Neffen als Familienangehörige i.S.d. § 573 Abs…

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Erschienen 3. Februar 2010 auf http://aktuell.szary.de.

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