Ehrensold für ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister

Ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister erhält in Rheinland-Pfalz nach der derzeit geltenden Fassung des Ehrensoldgesetzes keinen Ehrensold, wenn er zu irgendeiner Zeit hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde war.

In einem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger vom 1. Juli 1982 bis 31. Dezember 2001 hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach. Außerdem nahm er vom 6. September 1982 bis 21. August 1989 sowie vom 15. August 1994 bis 25. August 2004 das Amt des ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters der verbandsgemeindeangehörigen Stadt Traben-Trarbach wahr. Hierfür erhielt er eine Aufwandsentschädigung, die während der zeitgleichen Ausübung beider Ämter gemindert war. Den Antrag auf Gewährung eines Ehrensolds lehnte die Stadt Traben-Trarbach ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.

Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung von Ehrensold, weil er mehr als zehn Jahre ehrenamtlicher Bürgermeister gewesen sei. Jedoch sei der Anspruch nach dem Wortlaut des Ehrensoldgesetzes für die ehrenamtlichen Bürgermeister ausgeschlossen, welche zu irgendeiner Zeit hauptamtliche Bürgermeister gewesen seien. Gerechtfertigt sei der Ausschluss des Ehrensolds vor allem, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister – wie der Kläger überwiegend – gleichzeitig hauptamtliche Bürgermeister gewesen sei. Denn der Zweck des Ehrensolds, nämlich das ehrenamtliche Engagement anzuerkennen und einen Ausgleich für …

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Themen: Bürgermeister , Koblenz , Ehrensold

Erschienen 21. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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