Ehrenamtliche nicht automatisch gesetzlich unfallversichert

Ehrenamtliche Mitglieder eines Tierschutzvereins stehen nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Sozialgericht (SG) Mainz in seinem Urteil vom 28.10.2005 (AZ.: S 6 U 38/05).

Die Richter wiesen die Klage einer Frau zurück, die ehrenamtlich Mitglied eines Tierschutzvereins ist. Die Klägerin hatte sich bereit erklärt, die Patenschaft für einen Hund zu übernehmen und das Tier regelmäßig auszuführen. Bei einem dieser Spaziergänge wurde sie gebissen und verlangte daher Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der zuständige Unfallversicherungsträger verweigerte jedoch jegliche Zahlung. Zur Begründung hieß es, ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder seien nicht mit Beschäftigten vergleichbar und daher nicht gesetzlich versichert.

Das Sozialgericht schloss sich dieser Auffassung an. In Betracht käme hier nur ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Nach dieser Vorschrift ist gesetzlich unfallversichert, wer wie ein Beschäftigter tätig wird. Im vorliegenden Fall handele es sich bei dem Ausführen der Hunde um…

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Themen: Unfallversicherung , Mainz , Hunde Ausführen IM Tierschutzverein Gesetzlich Unfallversichert

Erschienen 17. Februar 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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