Ehrenamt in der gesetzlichen Unfallversicherung
Ehrenamtliche Mitglieder eines Tierschutzvereins stehen, wie ein Urteil des Sozialgerichts wieder einmal zeigt, nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Die Richter wiesen die Klage einer Frau zurück, die ehrenamtlich Mitglied eines Tierschutzvereins ist. Die Klägerin hatte sich bereit
erklärt, die Patenschaft für einen Hund zu übernehmen und das Tier regelmäßig auszuführen. Bei einem dieser Spaziergänge wurde sie
gebissen und verlangte daher Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der zuständige Unfallversicherungsträger verweigerte
jedoch jegliche Zahlung. Zur Begründung hieß es, ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder seien nicht mit Beschäftigten vergleichbar und
daher nicht gesetzlich versichert.
Das Sozialgericht schloss sich dieser Auffassung an. In Betracht käme hier nur ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Nach dieser Vorschrift ist gesetzlich unfallversichert,
wer wie ein Beschäftigter tätig wird. Im vorliegenden Fall handele es sich bei dem Ausführen der Hunde um eine typisch ehrenamtliche
Tätigkeit, die von den Mitgliedern des Tierschutzvereins erwartet und von diesen auch ausschließlich ausgeübt werde, so die Richter.
Nur wenn ein Vereinsmitglied deutlich mehr leiste, als das, was üblicherweise von einem ehrenamtlich Tätigen erwartet werde, käme ein
gesetzlicher Versicherungsschutz in Frage. Es sei daher grundsätzlich Sache der Vereine, ihre Mitglieder etwa durch eine private
Unfallversicherung zu schützen.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 28.10.2005 - S 6 U 38/05
[gefunden bei Recht und Alltag]
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