Ehemaliger Härteausgleich im Kreis: Nur bei erheblichen strukturellen Unterschieden

Nach §6 des NRW-Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz hatten Kreise ihre angehörigen Gemeinden hälftig an Ausgaben für die Sozialhilfe zu beteiligen. Dabei sollte es einen “Härteausgleich” geben, wenn Gemeinden aufgrund erheblicher struktureller Unterschiede besonders belastet seien (Dazu auch eine alte Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW). Das Thema ist nun erstmal überholt, aber bis heute streitet man sich manchenorts noch über diese Regelung. An dieser Stelle eine kurze Übersicht ausgewählter Urteile.

Es gibt zu diesem Thema eine Fülle von Urteilen, die ich vorab auf diesen Punkt bringen möchte:

Die ehemalige Regelung dass es überhaupt eine Beteiligung gibt, ist nicht verfassungswidrig Bei der Ermittlung “erheblicher struktureller Unterschiede” darf keinesfalls auf pauschale Kriterien abgestellt werden, insbesondere kein einfacher Vergleich der Anteile von Hilfsempfängern gemessen an der Gesamtbevölkerung vorgenommen werden

Unter den verschiedenen Urteilen zum Thema fand ich drei Verwaltungsgerichts-Urteile aus NRW besonders erwähnenswert:

Das VG Münster (1 K 1024/04) hat 2006 eine griffige Formel für die “erhebliche Härte” aufgestellt, die einen ersten Ansatz bietet: “Eine unverhältnismäßige Mehrbelastung einer betroffenen Gemeinde setzt daher zunächst voraus, dass die von ihr zu tragenden Aufwendungen den von ihr zu zahlenden Betrag der ansonsten fiktiv zu zahlenden Kreisumlage wesentlich übersteigen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die jährliche Mehrbelastung einen Betrag von 0,25 Euro pro Einwohner übersteigt.”

Beim VG Arnsberg hat man sich mit dem Thema 2003 gleich zwei Mal beschäftigt und die Frage der “erheblichen strukturellen Unterschiede” analysiert. Hier kam man zu folgenden Ergebnissen: Im ersten Urteil (14 K 841/02) stellt das Gericht fest:

“[Es] … ist in die Satzung des Kreises letztlich nur das Kriterium ”Sozialhilfedichte” eingeflossen. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis der durchschnittlichen Sozialhilfeempfängerzahl pro 1.000 Einwohner nach der letzten Einwohnerstatistik (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung). Die Sozialhilfedichte jedoch ist - jedenfalls für sich allein und im Verständnis der Satzung – nicht geeignet, das Merkmal “erhebliche strukturelle Unterschiede” im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG auszufüllen. [...]

Nach diesen Erwägungen des Gesetzgebers sind erhebliche strukturelle Unterschiede im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG im Kreisgebiet nur anzunehmen, wenn im Hinblick auf das grundsätzlich erforderliche kumulative Vorliegen mehrerer sozialhilfeaufwendungsrelevanter Indikatoren in den kreisangehörigen Gemeinden unterschiedliche Verhältnisse bestehen, die von der Gemeinde nicht beeinflusst werden können.

Es müssen solche Umstände außer Betracht bleiben, die nicht “strukturell” bedingt sind, indem sie zwar Einfluss auf die Höhe der Aufwendun…

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Rechtsgebiet: Kommunalrecht

Erschienen 10. Dezember 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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