Ehegattenunterhalt: Bei sog. Alttitel einfach Fakten schaffen!?

BGH, Urteil vom 29.06.2011, XII ZR 157/09

Der geschiedene Ehemann hatte sich im Jahr 1985 gegenüber seine Ex-Frau verpflichtet, ihr einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.500 DM (1.789,52 EUR) zu zahlen. Das war damals. Seit dem Jahr 2006 bezieht die Ex-Frau bereits eine Altersrente. Das nahm der Ehemann zum Anlass, bei Gericht eine Herabsetzung sowie zeitliche Befristung des Unterhalts zu beantragen. Bei der Entscheidung ist die Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO zu beachten: "Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel erreichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist". Und was sagt der BGH hierzu? "Eine Anpassung der bisherigen Unterhaltsregelung ist dann zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegensteht. Schutzwürdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es maßgebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition getätigt oder einen l…

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Erschienen 4. Juli 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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