Ehegattenunterhalt: Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines gemeinsamen und eines weiteren Kindes
OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2010, 11 UF 532/09
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens forderte die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung. Der Ehemann meint, seine Ehefrau könne ihren Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit selbst decken. Demgegenüber vertritt die Ehefrau die Auffassung, mit Blick auf das gemeinschaftliche fünf Jahre alte Kind sowie ihre neun Jahre alte Tochter (die einer vorehelichen Beziehung entstammt) sei ihr nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar. Hierzu trug der Ehemann vor, das nichtgemeinschaftliche Kind ginge ihn nichts an, die gemeinsame Tochter besuche einen Ganztagskindergarten und könne darüber hinaus fremd betreut werden, so dass die Ehefrau sehr wohl weitergehend arbeiten könne.
Das OLG stellt zunächst heraus, dass beim „Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes“ nach dem Gesetz (§ 1570 BGB) nur die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen ist. Die Betreuung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes kann lediglich in Härtefällen eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes begründen. Voraussetzung dafür wäre, dass die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten „grob unbillig“ wäre. Dies verneint das OLG. „Allein die Tatsache, dass das nichtgemeinschaftliche Kind während des nur wenige Jahre dauernden ehelichen Zusammenlebens der Parteien mit Einverständnis des Ehemannes von der Ehefrau betreut worden ist, reicht für die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus“, so das OLG unter Hinweis auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1983.
Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Ehefrau räumte das OLG ihr eine Übergangszeit bis zum 30.06.2010 dafür ein, eine Dreiviertelstelle auszuüben. Ihr sei eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf 30 Stunden pro Woche möglich und zuzumuten, da das gemeinschaftliche Kind…
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