Ehegattenunterhalt: Abzug der Zahlbeträge des Kindesunterhalts ist nicht verfassungswidrig
Diese – etwas kompliziert klingende – Entscheidung des BVerfG hat einen Problemkreis, der durch die Neuregelung des Unterhalts im
Jahr 2008 entstanden ist, nun endgültig geklärt (BVerfG, Entsch. vom 14.07.2011, BvR 932/10).
Denn seit der Reform des Unterhaltsrechts gilt des ganz klar als des Kindes. Die Eltern, die das Kindergeld erhalten, müssen dieses also komplett zur Deckung des
Bedarfs des Kindes einsetzen. Dies hat zur Folge, dass jetzt bei der Berechnung der des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Ehegattenunterhalts nur noch der
Zahlbetrag des Kindesunterhalts – also der Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle, der nach Abzug des des hälftigen
Kindesgeldes übrig bleibt – von dessen Einkommen abgezogen wird und nicht etwa der ganze Tabellenbetrag. Hiergegen legte ein zum
Unterhalt verpflichteter Vater ein, da ihm das Kindergeld nun nicht mehr zugute komme, seine geschiedene
Frau aber weiter den auf sie entfallenen Anteil des Kindergeldes (für sich) nutzen könne. Dies verstoße gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Verfassungsgericht hat die Beschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zugelassen. Aufgrund des neuen Systems, wonach das
Kindergeld als Einkommen des Kindes zur Deckung von dessen einzusetzen ist, liege keine Ungleichbehandlung vor. Denn auch der Elternteil, der das Kindergeld
tatsächlich beziehe, habe selbst nichts davon, sondern sei…
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