Auch die Ehegatten-Gesellschaft muss vor das Familiengericht
Ehe- und Familienrecht | Stuttgart | 9. Juni 2011 — Auch Streitigkeiten um die Auflösung einer Ehegatten-GbR gehören vor das Familiengericht. So entschied das OLG Stuttgart am 10.…
Zur Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG und zu den Voraussetzungen eines Zusammenhangs von Ansprüchen zwischen ehemals miteinander verheirateten Personen wegen der Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Trennung oder Scheidung hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart Stellung genommen:
Maßgeblich für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Familiengerichts nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG ist der Vortrag der Antragstellerin, auf das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners kommt es nicht an.
§§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG erfassen u.a. Ansprüche zwischen Ehegatten wegen Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Solche Ansprüche macht die Antragstellerin nach ihrem Vortrag geltend. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Ehe ist hier nach dem Vortrag der Antragstellerin gegeben:
Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren die insbesondere wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft. Schon weil mit § 266 FamFG die Zielvorstellung eines großen Familiengerichts weiterverfolgt wird, ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft in einem weiten Sinn zu verstehen. 266 Abs. 1 FamFG ist schon dann anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist; auszuscheiden sind lediglich Fälle, in denen der familienrechtliche Einschlag völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein sachlicher Zusammenhang ist insbesondere nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich die Auswirkungen von Trennung und Scheidung erst nach einer gewissen Zwischenzeit zeigen, etwa wenn Ehegatten den vormals gemeinsam geführten Betrieb für eine Übergangszeit auch nach Trennung und Scheidung weiter betreiben; solange die spätere Beendigung dieser Zusammenarbeit noch einen sachlichen Bezug zur Vermögensauseinandersetzung aufweist, ist nunmehr auch in solchen Fällen – anders als nach früher geltendem Recht – die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart um eine Familiensache. Die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach dem Vortrag der Antragstellerin am 01.01.2005 und damit wenige Monate nach der Trennung und etwa eineinhalb Jahre vor der Scheidung der Parteien erfolgt. Sie geschah nach dem Vorbringen der Antragstellerin vor dem Hintergrund, dass die Hofstelle mit umfangreichem Grundbesitz, die die Parteien gemeinsam erworben und bis zur Trennung gemeinsam betrieben hatten, an den gemeinsamen volljährigen Sohn der Parteien übergeben werden sollte, was mit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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